Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der FIEBIG GmbH & Co. KG, Adlerstraße 33, 45307 Essen
§ 1 Geltung der AGB
(1) Für die vertraglich vereinbarten Leistungen der FIEBIG GMBH & CO. KG (insbesondere Bereitstellung Aggregate zur Trocknung, Installation und Inbetriebnahme, Überwachung, Abbau und
Transport etc.) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die FIEBIG
GMBH & CO. KG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen der FIEBIG GMBH & CO. KG in ihrer bei
Abgabe der Erklärung des Auftraggebers unter www.fiebig-services.de/agb abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
(3) Für Dienstleistungen (z. B. Beratung, Überwachung, Protokollierung) gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften zum Dienstleistungsvertrag (§§ 611 ff. BGB); für Werkleistungen oder
Geschäftsbesorgungen gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften zum Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB), für Leistungen aus Vermietung die §§ 535ff.
BGB.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote der FIEBIG GMBH & CO. KG sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist in Textform ausdrücklich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur
durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch Auftragsbestätigung der FIEBIG GMBH & CO. KG in Textform zustande, außerdem dadurch, dass die FIEBIG GMBH & CO. KG nach der
Auftragserteilung mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt. Die FIEBIG GMBH & CO. KG kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Auftraggebers
verlangen.
(2) Der Auftraggeber hält sich vier Wochen an Erklärungen zum Abschluss von Verträgen (Vertragsangebote) gebunden.
§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen sind die gesondert in Auftrag gegebenen Leistungen.
(2) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung der FIEBIG GMBH & CO. KG, sonst das Angebot der FIEBIG GMBH
& CO. KG. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder die FIEBIG GMBH & CO. KG sie in Textform bestätigt
hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der Bestätigung durch die FIEBIG GMBH & CO. KG in Textform.
(3) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Referenz-Internetauftritte usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die
Geschäftsleitung der FIEBIG GMBH & CO. KG.
§ 4 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort
(1) Angaben zu Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens der FIEBIG GMBH & CO. KG in Textform als verbindlich bezeichnet. Die FIEBIG GMBH & CO. KG kann
Teilleistungen erbringen, soweit diese für den Auftraggeber sinnvoll nutzbar sind.
(2) Hinsichtlich der Gerätschaften, die durch die FIEBIG GMBH & CO. KG zur Verfügung gestellt werden, gelten die Tage der Aufstellung und des Abbaus als volle Miettage. Die Vermietzeiten
werden unabhängig von der tatsächlichen Betriebszeit nach Kalendertagen berechnet.
(3) Betriebsstörungen sind unverzüglich an die FIEBIG GMBH & CO. KG in Textform zu melden; Schäden, die aufgrund verspäteter Meldung entstehen, hat der Auftraggeber zu erstatten. Solche
Störungen, deren Ursache außerhalb der Gerätschaften liegen (z. B. unsachgemäße Bedienung durch den Auftraggeber, Beschädigung, Stromausfall oder Unterspannung), werden unter Berechnung der
Monteurssätze bzw. Ersatzteilpreise beseitigt.
(4) Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem die FIEBIG GMBH & CO. KG durch
Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und
Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Auftraggeber vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z. B. eine Information nicht gibt, einen
Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
(5) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen
Zeitraum.
(6) Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer
Eilbedürftigkeit angemessen.
§ 5 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung
(1) Die ordentliche Kündigung einer bereits erfolgten Auftragserteilung ist keiner der Parteien möglich.
(2) Jede anderweitige Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z. B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung
des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den
gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. z. B. § 636 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
(3) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
§ 6 Vergütung, Zahlung
(1) Für die Höhe der Vergütung und deren Fälligkeit (auch von Abschlagszahlungen) gelten insbesondere die vertraglichen Vereinbarungen sowie ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen. Rechnungen
der FIEBIG GMBH & CO. KG sind sofort fällig und ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Ein Skonto wird nur dann gewährt, wenn dieser ausdrücklich auf der Rechnung
ausgewiesen wird.
(2) Fahrtkosten, Spesen, Zubehör und Transportkosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten.
(3) Zu allen Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit von der FIEBIG GMBH & CO. KG unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Auftraggeber
Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis mit der FIEBIG GMBH & CO. KG nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages stehen dem Auftraggeber nur innerhalb eines Vertragsverhältnisses zu.
§ 7 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt vor Beginn der Tätigkeit durch die FIEBIG GMBH & CO. KG sicher,
- dass die eigentliche Schadensursache (insbesondere die Ursache für eine Durchfeuchtung) wirksam beseitigt ist;
- dass ausreichend abgesicherte und funktionstüchtige Elektroanschlüsse für die Aggregate der FIEBIG GMBH & CO. KG zur Verfügung stehen;
- dass die Aggregate ununterbrochen im 24-h-Betrieb laufen können, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde;
- dass die zur Verfügung gestellten Gerätschaften der FIEBIG GMBH & CO. KG vor Wegnahme, Beschädigung oder Zerstörung sicher sind;
- soweit Dritte unvermeidlich Zugang zu den Gerätschaften haben, hat der Auftraggeber für eine ununterbrochene Bewachung Sorge zu tragen;
- Bewachungspersonen gelten als Erfüllungsgehilfen.
(2) Anfallende Stromkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(3) Die FIEBIG GMBH & CO. KG versichert die Gerätschaften nicht. Der Auftraggeber hat die Gerätschaften auf Verlangen der FIEBIG GMBH & CO. KG auf eigene Kosten gegen Wegnahme,
Beschädigung und Zerstörung zu versichern. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages tritt der Auftraggeber seinen Anspruch aus dem Versicherungsverhältnis auf Auszahlung der Versicherungssumme
zur Sicherung der Ansprüche der FIEBIG GMBH & CO. KG an diese ab, welche die Abtretung annimmt. Der Auftraggeber zeigt die Abtretung der Versicherung gegenüber an. Die Abtretung erfolgt
erfüllungshalber.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur Verfügung gestellten Aggregate und Gerätschaften der FIEBIG GMBH & CO. KG unverzüglich ab Aufstellung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig untersuchen zu lassen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des
Fehlers zu rügen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist.
(5) Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Maßnahmen der FIEBIG GMBH & CO. KG ganz oder teilweise nicht die beabsichtigten Erfolge hat (z. B. durch
regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung).
§ 8 Mängel
(1) Die Leistung der FIEBIG GMBH & CO. KG hat die vereinbarte Beschaffenheit, genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Trocknungsleistungen dieser Art übliche Qualität;
sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
(2) Bei Mängeln kann die FIEBIG GMBH & CO. KG zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der FIEBIG GMBH & CO. KG durch Beseitigung des Mangels, durch Neulieferung oder
dadurch, dass die FIEBIG GMBH & CO. KG Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind in der Regel zwei Nachbesserungsversuche hinzunehmen.
(3) Der Auftraggeber unterstützt die FIEBIG GMBH & CO. KG bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, die FIEBIG GMBH & CO.
KG umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Die FIEBIG GMBH & CO. KG kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in
ihren Geschäftsräumen durchführen.
§ 9 Haftung
(1) Die FIEBIG GMBH & CO. KG leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen
Schuldverhältnissen, Mängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist beschränkt auf zwei Jahre.
b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet die FIEBIG GMBH & CO. KG in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
c) Bei nicht grob fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht; insbesondere Verzug), haftet die FIEBIG GMBH &
CO. KG in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
(2) Der FIEBIG GMBH & CO. KG bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen.
(3) Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.
§ 10 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist beträgt
a) bei Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
b) bei nicht auf Sachmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von den
anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
c) Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
(2) Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 11 Abs. 3 genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 11 Schluss
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei
Verträgen mit Kaufleuten der Sitz der FIEBIG GMBH & CO. KG in 45307 Essen. Der gerichtliche Zuständigkeitsbereich unterliegt dem Oberlandesgericht Hamm.
(2) Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den
wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.